Hochzeit
Vor der Hochzeit konnte es eine Verlobung (sponsalia) geben. Eine Verlobung war nur eine feierliche Absichtserklärung, die einseitig aufgelöst werden konnte, und wurde meistens unter den Vätern abgemacht. Die Kinder mußten aber mindestens sieben Jahre alt sein.
Bei der Verlobung gab der Bräutigam der Braut einen eisernen oder goldenen Ring, den sie am vierten Finger der linken Hand trug. Außerdem wurde die Verlobung mit einem Kuß besiegelt. In der Kaiserzeit gab es auch Verlobungsfeiern mit Gästen und Geschenken für die Braut.
Das gesetzliche Heiratsalter lag für Mädchen beim vollendeten 12. und für Jungen beim 14. Lebensjahr. Wenn dieses Alter unterschritten wurde, war die Ehe als iustum matrimonium erst rechtlich, wenn dieses Alter erreicht wurde. Das durchschnittliche Heiratsalter lag für Frauen nach neuesten Erkenntnissen bei 20 und bei Männer bei 27-30 Jahren.
Es gab drei Formen der Eheschließung. In allen Fällen war die Frau dem Mann untergeordnet. Einmal gab es die coemptio, bei der der Mann vor fünf Zeugen die Tochter vom Vater abkaufen mußte. Bei der zweiten Form (usus) durch Kraft der Kohabitation erhielt der Bräutigam die Allgewalt erst nach einjährigem Zusammenleben. Bei der dritten Form, der confarreatio, waren zehn Zeugen zugegen. Braut und Bräutigam saßen auf zwei Stühlen, über die ein Flies ausgebreitet war. Dieses Art der Eheschließung war die einzig legitime Form der Eheschließung für Inhaber der vier höchsten Priesterämter des Staates.
Bei der Festsetzung des Hochzeitsdatums mußte viel beachtet werden.
Es gab etliche ungünstige Tage, so z.B. der Mai und die erste
Junihälfte.
| Abb. 3: Ausschnitt aus der "Aldobrandinischen Hochzeit". Rechts die ganz in weiß gekleidete, in Gedanken versunkene Braut auf dem Hochzeitslager, der Venus gut zuredet. In der Mitte eine Helferin, die Parfüm in eine Muschel gießt; links eine weitere Gefährtin der Liebesgöttin, die mit der Rechten Essenzen in einem waschbecken vermischt und in der Linken ein Parfümfläschchen hält. | Außerdem waren die
"Fixtage" (Kalenden, Nonen, Iden) ungünstig. Am besten sollte
die Hochzeit in der zweiten Junihälfte stattfinden.
Am Abend vor der Hochzeit legte die Braut ihre Mädchenkleidung (toga praetexta) ab und weihte ihr Spielzeug einer Gottheit. Dies symbolisierte den Übergang von Mädchen zu Frau. Das Brautkleid bestand aus einer weißen Tunika, über der die Braut ein langes, gelbrotes Kleid trug (palla galbeata). Außerdem trug sie einen leuchtend orange oder flammend roten Schleier (flammeum). Am Morgen der Hochzeit wurde ein Tier geopfert, um aus den Eingeweiden zu ersehen, ob die Götter der Hochzeit zustimmten. Dann wurde vor zehn Zeugen der Hochzeitsvertrag unterschrieben, und anschließend sprach die Braut, wenn es sich um eine manus-Ehe handelte: "ubi tu Gaius, ego Gaia."(Wo du Gaius bist, bin ich Gaia.). Beim Höhepunkt der Zeremonie, der dextrarum iunctio, verband die Brautfüherein (pronuba) die rechten Hände der Eheleute miteinander. |
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| Am Abend wurde die Braut der Mutter symbolisch entrissen, was an den Raub der Sabinerinnen erinnern sollte. Sie wurde in einem Brautzug, in dem drei Jungen, deren Eltern noch lebten, mitgingen, zum Hause ihres Mannes gebracht. Dort umwickelte sie die Türpfosten mit Wolle und bestrich sie mit Fett und Öl. Ihr Mann empfing sie mit Wasser und Feuer, als den wichtigsten Bestandteilen des Hauses. Als Gegenleistung gab sie ihm eine As-Münze von den dreien, die sie mit gebracht hatte. Die zweite, die | |
unter ihrem Fuß war, legte sie auf den Herd und die dritte ließ sie bei dem Kreuzgang erklingen, der dem Hause am nächsten lag. Ein Sklave warf eine Fackel, so wie bei uns der Hochzeitsstrauß geworfen wird.
Am nächsten Tag gab es noch einmal ein Festmahl, bei dem aber nur die engere Familie anwesend war. Hierbei zeigte sich die Braut zum ersten Mal als Hausherrin (domina).
Diese aufwendigen Zeremonien gab es nur bei Erstheiraten. War die Braut geschieden oder verwitwet, entfiel der zeremonielle Rahmen weitgehend.
Schon im Zwölftafelgesetz von 451 v. Chr. Gab es die Scheidungsformel
"res tuas tibi habeto." ("Nimm deine Sachen und geh."). Daraufhin
mußte die Frau das Schlüsselbund aushändigen. Bei einer normalen
Eheschließung konnte der Mann sich durch eine komplizierte Prozedur
von seiner Frau scheiden lassen. Der Flamen Dialis, der eine
confarreatio-Ehe eingegangen ist, konnte sich nicht scheiden lassen,
es gelang nur einem mit der besonderen Erlaubnis des Kaisers Domitian. Eine
Frau, konnte sich auf keinen Fall scheiden lassen. Doch zum Ende der Republik
wurden die Eheschließungsformen lockerer und, so konnte sich auch eine
Frau scheiden lassen, aber sie konnte ihren Mann nicht gerichtlich anklagen.
Ihr Mann hatte hingegen das Recht, wenn er sie erwischte, sie und ihren Liebhaber
zu töten. Auch ohne Beweise konnte ein Mann seine Frau für untreu
befinden, sich von ihr scheiden lassen und einen Teil der Mitgift einbehalten.
War die Ehe eine confarreatio-Ehe, rief er ein Familientribunal ein,
zu dem die nächsten Blutsverwandten seiner Frau gehörten und das
über sie richtete, manchmal sogar mit dem Todesurteil. In der Republik
gab es keine Scheidungsgerichte. Augustus brachte etliche Reformen. Es gab
ein rechtsgültiges Verfahren zur Feststellung der Scheidung. Das Ehepaar
mußte für eine bestimmte Zeit getrennt sein, die Mitgift mußte
zurückgezahlt werden, es mußte eine neue Heirat geben, oder die
Frau mußte aus dem Haus des Mannes verstoßen werden. Die
Scheidungsformeln blieben dieselben, doch jetzt mußten sieben erwachsene
männliche Bürger Zeugen sein oder schriftlich
geäußert mußten sieben Siegel auf der Erklärung
sein. Dies war der einzig gültige Scheidungsbeweis. Ein wichtiger Punkt
bei einer Scheidung war die Mitgift. Sie mußte (im Normalfall)
zurückgezahlt werden. Häufig mußte die Rückgabe der
Mitgift aber eingeklagt werden. Die Kinder blieben nach de Scheidung beim
Mann.
Dörte Feichtenschlager
22.04.1999