Frauen und die Vormundschaft

Frauen wurde Urteilsschwäche ( levitas animi ) und Schwäche des Geschlechts ( infirmitas sexus) nachgesagt. Diese negativen Eigenschaften sind dazu verwendet worden, die untergeordnete Position der Frau gegenüber dem Mann im römischen Recht zu begründen.

Fast alle römische Frauen bis auf wenige Ausnahmen (vestalische Jungfrauen; freigeborene Frauen, die drei Kinder, und freigelassene Frauen, die vier Kinder hatten; Personen eigenen Rechts (sui iuris) unterstanden so der Verfügungsgewalt des Vaters, des Ehemannes oder eines Vormunds (tutor).

Zunächst zu der Verfügungsgewalt des Vaters (patria potestas) , die eine umfangreiche Machtfülle mit sich brachte. So hatte der Vater (pater) beispielsweise die Macht über Leben und Tod der Mitglieder seiner Familie (familia) zu entscheiden und die Möglichkeit, ein Mitglied der Familie zu verkaufen. Außerdem stand es ihm zu, sich zu weigern, ein Neugeborenes aufzunehmen. Die Mutter hatte in diesem Fall keine rechtlichen Möglichkeiten, dies zu verhindern.

Bevor allerdings der Vater seine Kinder oder auch seine Frau mit strengen Maßnahmen bestrafte, sollte er (eigentlich) einen Familienrat oder Freunde befragen. Es wurden dazu jedoch keine zwingenden rechtlichen Vorschriften bis in die späte Kaiserzeit eingeführt. So schritten gelegentlich die Behörden ein, um einen Mißbrauch der Gewalt des Vaters über seine Kinder zu verhindern.

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung für Mädchen lag schon bei zwölf Jahren, so daß die Verfügungsgewalt bei Schließung einer manus-Ehe (mögliche Eheform) vollständig vom Vater auf den Ehemann überging. Die Frau nahm in dieser Eheform in Bezug auf ihren Mann die Position einer Tochter ein. Da scheint es positiv, daß die Gewalt des Ehemannes über seine Frau weniger umfangreich als die über seine Kinder war.

Wurde eine Frau durch den Tod ihres Vaters oder Ehemannes unabhängig, mußte sie für Rechtsgeschäfte allerdings einen Vormund haben. Um diesen zu bestimmen gab es unter anderem folgende Verfahren:

  1. Ein tutor legitimus wurde bestimmt, wenn der Vater oder der Ehemann ohne Testament starb.
  2. Ein tutor testamentarius / dativus ist hingegen durch ein Testament bestimmt worden.

  3. Oder ein Magistrat beauftragte schließlich eine Person mit der Übernahme der Vormundschaft.